Statuten

                       STATUTEN


                                                     des Vereins
                     „Modellflugclub CONCORDE“ (MFC CONCORDE)

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „Modellflugclub CONCORDE“ (MFC CONCORDE) und hat seinen Sitz in A-2521 Trumau, N.Ö.

§ 2 ZWECK
Er ist ein unpolitischer, nicht auf Gewinn berechneter, gemeinnütziger Verein auf demokratischer Grundlage und bezweckt den Bau und Betrieb von technischen Flugmodellen ebenso wie die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
  1. Betrieb eines Modellflugplatzes;
  2. Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
  3. Bereitstellung von Informationen für Mitglieder und Interessenten durch Betrieb von Homepage und Verwendung elektronischer Mitteilungskanäle.
§ 3. AUFBRINGUNG DER MITTEL
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen;
  3. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
zu a)
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.

zu b)
Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

zu c)
Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten (das Proponentenkomitee). Diese Mitgliedschaft wird erst anläßlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
  2. den freiwilligen Austritt;
  3. die Streichung;
  4. den Ausschluß;
zu b)
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

zu c)
Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Der ausständige Betrag kann aber trotzdem eingefordert werden.

zu d)
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen

    aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die
          gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind;
    bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
    cc) wegen eines Verhaltens nach § 17, vorletzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluß wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder das Mitglied von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.

§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.

§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Kontaktdaten wie Name, Wohnsitz, Telefonnummer sowie andere relevante Informationen für jeweils aktuell verwendete Kommunikationsmethoden ehestmöglich schriftlich an den Vorstand zu melden.

Aktiv den Modellflugsport ausübende Mitglieder sind ebenso verpflichtet, eine dafür gültige Haftpflicht-Versicherung vorweisen zu können. Der Vorstand kann vorgeben, um welche Versicherung es sich zu handeln hat. Benutzt ein Mitglied die Einrichtungen des MFC-Concorde ohne gültige Versicherung, kann dies Konsequenzen bis zum Ausschluss haben. Auch haftet das Mitglied persönlich für alle entstandenen Schäden.

Die Mitglieder stimmen einer Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vereinsgeschäfte sowie Datenaustausch mit Dachvereinen explizit zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich am Vereinsgelände an die vom Vorstand bereitgestellten Benützungsrichtlinien zu halten.

§ 10 ORGANE DES VEREINES
Organe des Vereines sind:
  1. die Generalversammlung,
  2. der Vereinsvorstand,
  3. die Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.
§ 11 DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei (3) Monaten vor Ende des Vereinsjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sollte die Führung der Geschäfte dies erfordern, worüber der Vorstand beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10% sämtlicher Mitglieder ohne weitere Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine (1) Woche vor Abhalten derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als drei (3) Stimmen auf sich vereinigen.

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zuführen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 12 WIRKUNGSKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß, sowie Beschlußfassung darüber.
  2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3. Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
  4. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und des einmaligen Betrages für Gründer;
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen.
Bezüglich Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 18.

§ 13 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4) Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand kann aus bis zu 7 Personen bestehen, um für jede Funktion auch Stellvertreter namhaft machen zu können.

Diese Personen führen die Geschäfte gemeinsam.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlußfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlußfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl eines Vorstandes, jedoch maximal achtzehn (18) Monate. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei (3) Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes binnen acht (8) Tagen jederzeit erfolgen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist den Sitzungsteilnehmern vor der nächsten Vorstandssitzung zuzusenden. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern mit deren Unterschrift zu bestätigen. Andernfalls ist noch in dieser Sitzung Einspruch zu erheben.

An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der § 2 und § 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Aufstellung und Vorlage des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  2. Einberufung der ordentlichen und von außerordentlichen Generalversammlungen;
  3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
  4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse;
  5. Die Aufnahme, den Ausschluß oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
  6. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
  7. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung;
  8. Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen;
  9. Der Vorstand erstellt Richtlinien für die Benützung der Vereinseinrichtungen, um einen sicheren Vereinsbetrieb zu gewährleisten.
Wenn 10% der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, so muss das Leitungsorgan über die Finanzgebarung und die Aktivitäten des Vereins innerhalb von vier Wochen Auskunft geben.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen erstellt wird.

Dem Leitungsorgan obliegt Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.

§ 15 OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen; ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied oder einem Vereinsangestellten übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebahrung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

§ 16 RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Ihre Funktionsperiode ist mit jener des Vorstandes ident.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf (5) Personen besteht.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht (8) Tagen dem Vorstand zwei (2) Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gelingt keine vereinsinterne Beendigung der Streitigkeit, so kann nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg beschritten werden; das bedeutet, die ordentlichen Gerichte können angerufen werden. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird, wenn also statt der staatlichen Gerichtsbarkeit private Gerichtsbarkeit vereinbart wird, deren Schiedsspruch sich die Parteien dann unterwerfen.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINES
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen, ähnlichen oder gemeinnützigen Zwecken zufallen soll und hat einen Abwickler zu bestellen.

Der letzte Vorstand hat die Auflösung des Vereines der Behörde schriftlich anzuzeigen.



Die Vereinsstatuten wurden bei der ordentlichen Hauptversammlung am 28.11.2019 beschlossen und treten mit 29.11.2019 in Kraft. Sie ersetzen damit alle vorherigen Statuten.


Die Statuten können HIER als PDF angesehen und heruntergeladen werden.

 
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